Grenzwerte
Straßenverkehr
Alkohol im Straßenverkehr ist absolut tabu – für den Fahrer eines Autos, Fahrrades oder sogar eines elektronischen Rollstuhls! Es gibt unterschiedliche Rechtsfolgen, wenn Du unter Alkoholeinfluß im Straßenverkehr erwischt wirst. Für Fahranfänger gilt seit 2007 die Null-Promillegrenze. Fahranfänger bist Du, wenn Du unter zwei Jahren im Besitz eines Führerscheins oder unter 21 Jahren alt bist. Wirst Du trotzdem auch nur mit einer geringen Menge Alkohol im Blut erwischt, ist es eine Straftat nach §24a StVG. Das Strafmaß liegt dann bei 125 Euro, 4 Punkten in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Außerdem wird das Alkoholverbot um weitere zwei Jahre verlängert.
Schon bei 0,3 ‰ beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Sobald Du auch nur kleine Fahrunsicherheiten aufgrund des Alkoholmangels bemerkbar machen drohen Dir straf- und zivilrechtliche Folgen.
Bei 0,5 ‰ bist Du auf jeden Fall nur noch relativ Fahrtüchtig. Dies wird als Ordnungswidrigkeit geahndet mit einer Geldbuße bis zu 1500 Euro und Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten (§ 24a StVG) und 4 Punkten in Flensburg.
Bei 1,1 ‰ bist Du absolut Fahruntüchtig und begehst eine Straftat nach § 315c StGB. Hier bekommst Du eine freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine saftige Geldstrafe. Bereits der Versuch ist strafbar. Als Versuch gilt beispielsweise bereits, sich mit so viel Promille auf den Fahrersitz eines Autos zu setzen und den Motor an zu lassen.
Ab 1,6 ‰ darfst Du dich nicht mehr auf ein Fahrrad setzen. Absolut verboten! Zudem mußt Du dich beim “Idiotentest” (MPU) anmelden um deinen Führerschein wieder zu bekommen.
Sobald Du über 2 ‰ im Blut hast, bist Du nur noch vermindert Schuldfähig.
