Das Reinheitsgebot

Schon 1290 wurde den Brauern in der Freien Reichsstadt Nürnberg mit einer Verordnung verboten, mit Hafer, Roggen, Weizen und Dinkel ihr Bier zu brauen. Dieser Erlass war nicht etwa ein Reinheitsgebot, sondern sollte verhindern, dass wertvolles Brotgetreide zum brauen, besonders bei Missernten, missbraucht wurde. Das tatsächliche Reinheitsgebot stammt von dem bayrischen Herzog Wilhelm IV, der die Verordnung im Jahre 1516 in Ingolstadt verabschiedete. Das Reinheitsgebot wurde erlassen, da die Qualität der Biere damals oft zu wünschen übrig liess, denn beim brauen waren oft Gewürze, Obst, Kräter und sogar Unkraut mit im Spiel. Warum diese Zusätze verwendet wurde hatte unterschiedliche Gründe: zum Beispiel wegen ihrer berauschenden Wirkung, als Hopfenersatz oder um das Bier haltbarer zu machen. Die Brauvorschrift wurde im Laufe der zeit von anderen deutschen Ländern übernommen und ab 1906 war sie für das gesamte deutsche Reich verbindlich. Die Durchsetzung des Reinheitsgebotes wird heute durch das Vorläufige Biergesetz vom 29. Juli 1993 geregelt.

Die Verordnung aus dem Altdeutsch übersetzt:

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landwirdschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (Maß=1,069 Liter) oder ein Kopf (Halbkugel für Flüssigkeiten) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfenning derselben Währung , der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er keineswegs höher als um einen Pfenning die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als Gersten, Hopfen und Wasser verwendet werden und gebraucht werden soll. Wer diese Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.

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